Der Rentenberater rechnet im Regelfall seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit, nach der Bedeutung sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Im Einzelfall werden individuelle Vereinbarungen über die Höhe der Gebühren abgeschloassen.
Die Höhe der Gebühren hängt stark vom jeweiligenEinzelfall ab, somit können an dieser Stelle keine individuell gültigen Angaben gemacht werden.
Steuerliche Anerkennung: Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar (BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997). Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 802 seiner Positivlisten vom 21.03.2014 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.